top of page

Verhinderungspflege

AdobeStock_441131991.jpeg

     § 39  SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

​

 

„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.“

​

Jeder Pflegebedürftige, der die Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, muss vorher mindestens 12 Monate lang von einer Pflegeperson gepflegt werden. Deshalb sollte die Pflegeperson bei der Erstbegutachtung durch den MDK den tatsächlichen Pflegestartzeitpunkt angeben, auch wenn dieser schon Monate zurückliegt. Somit besteht der Anspruch auf die Ersatzpflege schon deutlich eher.

​

Leistungsbezugsberechtigt sind alle eingestuften Pflegebedürftigen, die von einer privat tätigen Pflegeperson allein oder zusätzlich zur Sach- oder Kombinationsleistung versorgt werden. Die Pflege muss nicht durchgehend von derselben Pflegeperson erbracht werden.

​

Rufen Sie uns an – bei einem unverbindlichen Vorgespräch finden wir eine Ihrem Bedarf entsprechende Lösung und beraten Sie zu den entstehenden Kosten und zur möglichen Übernahme durch verschiedene Kostenträger.

 

 



Telefon: (05534) 941122

bottom of page